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Entschädigung bei verpasstem Anschlussflug: Wer haftet – und warum diese Ansprüche ohne rechtliche Unterstützung kaum durchsetzbar sind
Ein verpasster Anschlussflug gehört zu den komplexesten Fällen im europäischen und internationalen Fluggastrecht. Anders als bei einer einfachen Flugverspätung oder Annullierung betreffen solche Fälle häufig mehrere Flugsegmente, unterschiedliche Fluggesellschaften, internationale Umsteigeflughäfen und sich überschneidende Rechtsgrundlagen.
Genau deshalb werden Ansprüche auf Entschädigung bei verpasstem Anschlussflug von Fluggesellschaften besonders häufig abgelehnt. In der Praxis zeigt sich:
Ohne professionelle rechtliche Unterstützung sind diese Ansprüche nur selten erfolgreich durchsetzbar.
Dieser Artikel erklärt, wer tatsächlich haftet, wann die EU-Fluggastrechteverordnung greift, wann stattdessen das Montrealer Übereinkommen maßgeblich ist – und warum Do-it-yourself-Anträge in komplexen Anschlussflugfällen meist scheitern.
Was gilt rechtlich als verpasster Anschlussflug?
Ein verpasster Anschlussflug liegt vor, wenn ein Fluggast seinen Weiterflug nicht erreicht, weil ein vorheriger Flug verspätet ist, annulliert wurde oder operativ gestört war.
Rechtlich relevant sind dabei unter anderem:
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mehrere Flugsegmente innerhalb einer Reise,
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die Minimum Connection Time (MCT) des Umsteigeflughafens,
-
unterschiedliche ausführende oder vermarktende Fluggesellschaften,
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der Kausalzusammenhang zwischen der ersten Verspätung und dem verpassten Anschluss.
Bereits an diesem Punkt unterscheidet sich der Anspruch deutlich von einem „Standardfall“.
Wer haftet bei einem verpassten Anschlussflug?
1. Eine Buchung oder getrennte Tickets
Die Haftung hängt entscheidend davon ab, ob die Reise als eine zusammenhängende Buchung oder als getrennte Tickets gebucht wurde.
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Eine Buchung:
Die Fluggesellschaft kann für die verspätete Ankunft am Endziel haftbar sein. -
Getrennte Tickets:
Fluggesellschaften lehnen die Haftung nahezu immer ab – selbst bei eigener Verspätung.
Dieser Unterschied wird von Airlines gezielt genutzt, um Ansprüche frühzeitig zurückzuweisen.
2. Mehrere Fluggesellschaften und Interline-Verbindungen
Viele Anschlussflugprobleme betreffen:
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Codeshare-Flüge,
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Interline-Verbindungen,
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verschiedene Airlines innerhalb einer Reise.
Typisches Szenario:
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Airline A verweist auf Airline B,
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Airline B lehnt jede Verantwortung ab,
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der Fluggast bleibt ohne Entschädigung.
Ohne rechtliche Analyse wird die Verantwortung systematisch verschoben.
Gilt die EU-Verordnung 261/2004 bei verpasstem Anschlussflug?
Die EU-Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 kann anwendbar sein – aber nur unter bestimmten Voraussetzungen.
EU261 greift, wenn:
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die Reise als eine Buchung verkauft wurde,
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der Abflug in der EU erfolgte oder der Flug von einer EU-Airline durchgeführt wurde,
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die Verspätung am Endziel mindestens drei Stunden beträgt.
Fluggesellschaften argumentieren jedoch häufig mit:
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fehlender Zuständigkeit außerhalb der EU,
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angeblichen außergewöhnlichen Umständen,
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fehlendem rechtlichen Zusammenhang zwischen den Segmenten.
Diese Argumente sind oft angreifbar – aber nur mit fundierter rechtlicher Begründung.
Wann EU261 nicht anwendbar ist
In vielen Anschlussflugfällen findet EU261 keine Anwendung, insbesondere wenn:
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die Reise außerhalb der EU begann,
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der entscheidende Flug von einer Nicht-EU-Airline durchgeführt wurde,
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die relevante Verspätung nach einem internationalen Umstieg eintrat.
In diesen Situationen kommt regelmäßig das Montrealer Übereinkommen zur Anwendung.
Montrealer Übereinkommen – Artikel 19: Haftung bei Verspätung
Nach Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens haftet die Fluggesellschaft für Schäden durch Verspätung, sofern sie nicht nachweist, alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen zu haben.
Wesentliche Unterschiede zu EU261:
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keine pauschale Entschädigung,
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Nachweis eines konkreten Schadens erforderlich,
-
falsche Anspruchsart führt häufig zur sofortigen Ablehnung.
Standardisierte Online-Formulare sind hier rechtlich wirkungslos.
Warum Fluggesellschaften diese Ansprüche systematisch ablehnen
In der Praxis nutzen Airlines wiederkehrende Ablehnungsstrategien:
-
Aufspaltung der Verantwortung zwischen Airlines,
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Verweis auf angeblich ausreichende Umsteigezeiten,
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Schuldzuweisung an den Passagier,
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weite Auslegung „außergewöhnlicher Umstände“,
-
Ignorieren des Montrealer Übereinkommens.
Ohne rechtlich präzise Argumentation bleiben diese Ablehnungen bestehen.
Warum diese Ansprüche ohne rechtliche Unterstützung kaum durchsetzbar sind
Eine erfolgreiche Durchsetzung erfordert:
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die korrekte rechtliche Einordnung (EU261 oder Montreal),
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den Nachweis des Kausalzusammenhangs,
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eine strategisch aufgebaute Kommunikation,
-
Eskalation nur zum richtigen Zeitpunkt.
Viele Fluggäste:
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berufen sich auf falsche Rechtsgrundlagen,
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fordern unzutreffende Pauschalen,
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wenden sich an die falsche Airline,
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erhalten automatische Standardablehnungen.
Selbst berechtigte Ansprüche scheitern so regelmäßig.
Warum professionelle rechtliche Unterstützung den Unterschied macht
Eine wirksame Strategie umfasst:
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Identifikation der tatsächlich haftenden Fluggesellschaft,
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Wahl des richtigen Rechtsrahmens von Beginn an,
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Vermeidung rechtlich angreifbarer Forderungen,
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juristisch fundierte Argumentation,
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gezielte Eskalation bei Bedarf.
Gerade bei verpassten Anschlussflügen entscheidet die Strategie über Erfolg oder Misserfolg.
Fazit
Die Entschädigung bei verpasstem Anschlussflug ist kein einfacher Antrag, sondern ein komplexer Haftungsfall.
Fluggesellschaften nutzen diese Komplexität systematisch zu ihrem Vorteil.
Mehrere Flüge, verschiedene Airlines und internationale Umstiege sind kein Zufall – sie bestimmen die rechtliche Bewertung des Falls.
Entschädigung prüfen
Wenn Ihr Anschlussflug verpasst wurde und die Airline Ihre Forderung abgelehnt hat, bedeutet das nicht automatisch, dass kein Anspruch besteht.
In komplexen Fällen ist eine fundierte rechtliche Analyse entscheidend für den Erfolg.
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